Preisbremsen für Strom und Gas kommen
Die Beschaffungspreise für Energie sind im Verlauf des Jahres 2022 unter anderem aufgrund des Ukraine-Konflikts auf schwindelerregende Höhen angestiegen. Das führte und führt zu deutlichen Mehrbelastungen für Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher.
Um den steigenden Energiekosten und den damit verbundenen Belastungen entgegenzuwirken, hat die Bundesregierung ein finanzielles Entlastungspaket geschnürt. Neben der kurzfristigen Lösung, Gas-Kundinnen und -kunden den Dezember-Abschlag zu erlassen, wurden auch Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen. Die Preisbremsen gelten sowohl für Privat-, als auch für kleinere Gewerbekunden, werden bis März 2023 eingeführt und sind rückwirkend ab Januar 2023 anzuwenden. Sie werden vollständig vom Bund finanziert.
Welche Regelungen gelten für welche Zielgruppe?
Private Haushalte und kleinere Gewerbekunden zahlen ab dem 01. März 2023, rückwirkend auch ab dem 01. Januar 2023, für 80 % ihres prognostizierten oder gemessenen Jahresverbrauchs des Jahres 2021 einen maximalen Arbeitspreis, der wie folgt festgelegt wird:
- Strom: 40 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Gas: 12 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
- Wärme: 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh)
In den Bruttopreisen sind die Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer bereits enthalten.
Das bedeutet, dass 80 % Ihres Stromverbrauchs Sie maximal 40 Cent brutto pro Kilowattstunde, Ihres Gasverbrauchs maximal 12 Cent brutto pro Kilowattstunde kostet. Egal in welchem Tarif Sie sind und wie Ihr derzeitiger Arbeitspreis ausgewiesen ist. Die Grundpreise bleiben von der Preisbremse unberührt.
Die Preisbremsen in der Übersicht
Gaspreisbremse | Strompreisbremse | |
gültig | 01.03.2023 – 30.04.2024 mit Rückwirkung zum 01.01.2023 | 01.03.2023 – 30.04.2024 mit Rückwirkung zum 01.01.2023 |
Maßnahme | reduzierter Arbeitspreis für Grundkontingent | reduzierter Arbeitspreis für Grundkontingent |
Höhe Grundkontingent | 80 % der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 | 80 % der Jahresverbrauchsprognose aus September 2022 |
Arbeitspreis für Grundkontingent | 12 ct/kWh (brutto) | 40 ct/kWh (brutto) |
Arbeitspreis für Mehrverbrauch | laut geltender Vertragsbedingungen | laut geltender Vertragsbedingungen |
Grundpreis | laut geltender Vertragsbedingungen | laut geltender Vertragsbedingungen |
Wer hat Anspruch auf die Preisbremsen?
Gaspreisbremse: Grundsätzlich besteht für alle unsere Haushalts-Kundinnen und Kunden ein Anspruch auf die Gaspreisbremse. Auch kleine Gewerbebetriebe oder Unternehmen erhalten diese Preisbremse.
Strompreisbremse: Grundsätzlich besteht für alle unsere Kundinnen und Kunden ein Anspruch auf die Strompreisbremse. Bis zu einem Jahresverbrauch kleiner 30.000 kWh gilt der volle Preisdeckel von 40 Cent pro kWh (brutto) für 80 % des Jahresverbrauchs. Bei privaten Haushalten und kleineren Gewerbebetrieben liegt der prognostizierte Jahresverbrauch in der Regel immer unter der Grenze von 30.000 kWh.
Wie erhalten Sie die Entlastung?
Automatisch. Sollten Sie für Ihren Abschlag über einen Dauerauftrag eingerichtet haben oder per Überweisung zahlen, können Sie ab März 2023 Ihren Abschlag um den errechneten monatlichen Entlastungsbetrag reduzieren. Den exakten Entlastungsbetrag sowie Ihren neuen Abschlag teilen wir Ihnen rechtzeitig mit.
Ab wann gelten die Preisbremsen?
Zwar gelten die Energiepreisbremsen bereits ab dem 01. Januar 2023, jedoch ist eine Umsetzung dieser Entlastung so kurzfristig nicht möglich, so dass diese ab März 2023 greifen. Ab März 2023 fällt somit der Abschlag geringer aus. Die Entlastungsbeträge aus den Monaten Januar und Februar 2023 werden mit dem März-Abschlag gutgeschrieben bzw. verrechnet. Bei Mieterinnen und Mietern ohne eigenen Gaszähler wird die Entlastung spätestens bei der Jahresverbrauchsabrechnung anteilig für die Monate ab Januar 2023 berücksichtigt.
So berechnen sich die Preisbremsen im Detail
So werden die Abschläge angepasst
Durch die Preiserhöhung haben sich viele Kundinnen und Kunden gefragt, ob sie den monatlichen Abschlag, also die Vorauszahlung für die Lieferung von Strom und Gas, selbstständig erhöhen oder dank der beschlossenen Entlastungsmaßnahmen jetzt gegebenenfalls sogar wieder senken müssen.
Die Antwort ist nein.
Derzeit ist es nicht sinnvoll, die Abschläge anzupassen, da sich die monatlichen Kosten durch die Strom- und Gaspreisbremsen ändern werden. Wir arbeiten bereits daran, die Minderungen durch die Preisbremsen in Ihre monatlichen Abschlagszahlungen einzuberechnen.
Das bedeutet für Sie, dass der Februar-Abschlag für Strom und Gas in der bekannten Höhe gehoben wird. Sie können ihn beispielsweise in unserem Serviceportal einsehen. Voraussichtlich Ende Februar erhalten Sie dann eine Information mit Ihrem neuen Abschlag von uns. In ihm wird dann auch der Entlastungsbetrag durch die Preisbremsen separat ausgewiesen sein.
Übrigens: Bitte verzichten Sie vorerst auf die selbstständige Anpassung der Abschlagshöhe in unserem Kundenportal. Wir werden die Funktion wieder freischalten, sobald die Abschlagshöhen korrigiert sind und eine Anpassung sinnvoll ist.
So werden Sie informiert
Spätestens zum 01.03.2023 informieren wir Sie über Ihre individuelle Höhe der Entlastung. Dann teilen wir Ihnen auch die neue, ab 01.03.2023 geltende Abschlagshöhe oder Höhe der vertraglich vereinbarten Vorauszahlung mit. Hieraus kann dann auch die voraussichtliche Höhe der Entlastung für die kommenden Monate abgeleitet werden.
Darüber hinaus enthält das Schreiben Informationen zum Entlastungsbetrag, Brutto-Arbeitspreis, Brutto-Grundpreis, den Preis für das Entlastungskontingent sowie die relevante, zumeist prognostizierte, Verbrauchsmenge (Entlastungskontingent), welche zur Berechnung der Entlastung herangezogen wurde.